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Satzung des Sportvereins
1. Leichtathletikverein Bergen auf Rügen e.V.
§1
Name und Sitz |
1.
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1. Der Verein führt den Namen "1.
Leichtathletikverein Bergen auf Rügen e.V."
(Kürzel "1. LAV Bergen auf Rügen e.V.")
Er hat seinen Sitz in Bergen auf Rügen.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bergen
eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2
Aufgaben und Zweck |
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Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Die Aufgaben des Vereins sind die Förderung einer
sinnvollen, sportlichen
Freizeitbetätigung seiner Mitglieder und die Förderung
des Breitensports auf dem
Gebiet der Leichtathletik. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch
die Förderung des Kinder- und Jugendsports.
Das Hauptaugenmerk des Vereins richtet sich auf die aktive
Kinder- und Jugendarbeit
im Sinne der Jugendpflege. Hierbei steht die Entwicklung
von Teamgeist und Kameradschaftsgefühl bei sportlichem
Miteinander im Vordergrund. Der sportliche Gedanke soll
verbreitet und die generelle und individuelle Ablehnung
gegenüber
jeglicher Form von Suchtmitteln gefördert werden.
Dieses Konzept soll gerade in Form
von aktiver Freizeitgestaltung auch außerhalb des
regulären Übungsbetriebes durch gemeinsame Ausflüge,
Freizeiten, Treffen, Trainingslager usw. realisiert werden.
Des weiteren soll ein abwechslungsreicher und ansprechender
Übungsbetrieb dafür sorgen,
eine regelmäßige Bindung der Kinder und Jugendlichen
nach dem
Motto: "Kinder von der Straße holen" zu
erzielen. |
§ 3
Mitgliedschaft |
1.
2.
3.
3.1
3.2 |
Mitglied kann jeder Bürger
werden, der die Ziele und Aufgaben des Vereins
unterstützt.
Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vereinsvorstand
eingereicht
werden. Dieser entscheidet über die Aufnahme neuer
Mitglieder. Eine
Ehrenmitgliedschaft im Verein ist möglich. Sie wird
durch den Vorstand entschieden
und bei der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung
an den Vorstand, Tod oder durch Ausschluss.
Der Austritt erfolgt am Ende des Geschäftsjahres
und muss bis zum 30. November des gleichen Jahres schriftlich
erklärt werden.
Der Ausschluss kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn
das Mitglied mit der
Beitragszahlung 3 Monate im Rückstand ist oder ein
den Verein schädigendes Verhalten zeigt. |
§ 4
Rechte und Pflichten |
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6. |
Das Mitglied übt seine Rechte im Verein
aus.
Die Ausübung der Rechte ist davon abhängig,
ob die Beitragszahlung für das laufende
Geschäftsjahr nachweislich erfolgte.
Das Stimmrecht natürlicher Personen kann erst nach
Vollendung des 16. Lebensjahres
ausgeübt werden. Passiv wahlberechtigt sind natürliche,
unbeschränkt geschäftsfähige
Personen mit dem Eintritt der Volljährigkeit.
Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres bis
spätestens 31. Januar des laufenden Jahres
zu leisten. Geschieht dies nicht, erlöschen die Rechte
der Vereinsmitglieder.
Die Zahlung des Beitrages erfolgt jährlich nach der
Beitragsordnung, die durch
Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich außerdem
aus dem § 2 Abs. 2. |
§ 5
Organe |
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Mitgliederversammlung
Vorstand |
§ 6
Mitgliederversammlung |
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10. |
Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für
die Tätigkeit des Vereins und behandelt
grundsätzlich Angelegenheiten. Sie ist zuständig
für:
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a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
b) Wahl der Revisoren,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) die Genehmigung des Finanzplanes,
e) die Beschlussfassung über ihr vorgelegte
Anträge der stimmberechtigten Mitglieder
sowie des Vorstandes des Vereins,
f) die Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages,
g) erforderliche Ergänzungswahlen,
h) eine mögliche Satzungsänderung. |
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens
vier Wochen vorher schriftlich
und unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern
des Vereins zusammen. Jedes
stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung
des Stimmrechtes ist in § 4 Abs. 3 geregelt.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann
auf Beschluss des Vorstandes oder auf
schriftlichen Antrag von mindestens der einfachen Mehrheit
(51 %) der stimmberechtigten
Mitglieder einberufen werden.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse
werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Bei Satzungsänderungen ist eine dreiviertel
Mehrheit der erschienen Mitglieder
erforderlich. Über die Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll anzufertigen, in dem die gefassten
Beschlüsse festgehalten werden. Das Protokoll ist
vom Vorsitzenden und vom
Protokollführer zu unterschreiben.
Gewählt wird grundsätzlich geheim. Gewählt
ist, wer der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmgleichheit erfolgt
eine Stichwahl. Danach entscheidet
das Los.
Beschlussvorlagen und Anträge gelten bei Stimmengleichheit
als abgelehnt. |
§ 7
Vorstand |
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7. |
Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen
dieser Satzung.
Den Vorstand bilden:
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a) der Präsident,
b) der stellvertretende Präsident,
c) der Schatzmeister,
d) der Verantwortliche für Öffentlichkeitsarbeit
und
e) der Verantwortliche für Marketing und Sponsoring. |
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für
die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Im öffentlichen Rechtsverkehr wird der Vorstand durch
den Präsidenten und durch den
stellvertretenden Präsidenten vertreten. Jeder ist
allein vertretungs-berechtigt.
Der Schatzmeister darf nicht zugleich Präsident oder
stellvertretender Präsident sein.
Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit
von mehr als der Hälfte der
stimmberechtigten Vorstandsmitglieder erforderlich. Besteht
keine Beschlussfähigkeit, kann
innerhalb von vier Wochen eine neue Zusammenkunft durchgeführt
werden, die ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten
beschlussfähig ist. Über den Inhalt jeder
Sitzung des Vorstandes wird ein Protokoll angefertigt,
das vom
Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben
ist und bei der nachfolgenden
Sitzung den Vorstandsmitgliedern übergeben wird.
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§ 8
Revisionskommission |
| Die Revisionskommission wird im Rhythmus von 2 Jahren
von der Mitgliederversammlung
gewählt. Ihr gehören 2 geschäftsfähige
Personen an. Diese werden öffentlich und einzeln
gewählt. Ihre Aufgabe ist es, jährlich die
Einnahmen und die Ausgaben des Vereins zu
kontrollieren. |
| § 9 |
Der Vorstand des Vereins wird ermächtigt, Satzungsänderungen,
die vom zuständigen
Amtsgericht oder vom Finanzamt für erforderlich gehalten
werden, selbst mit einfacher
Mehrheit zu beschließen und beim Amtsgericht anzumelden. |
| § 10 |
1.
2. |
Die Auflösung des Vereins kann nur
mit einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen
vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von
dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen
werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke ist das Vermögen
zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse
über die künftige Verwendung
des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamtes ausgeführt werden. |
Diese Satzung wurde am 07.02.2002 von der Gründungsversammlung
beschlossen.
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