1. LAV Bergen auf Rügen
1. LAV Bergen auf Rügen


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Satzung des Sportvereins
1. Leichtathletikverein Bergen auf Rügen e.V.


§1
Name und Sitz
1.

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3.
4.
1. Der Verein führt den Namen "1. Leichtathletikverein Bergen auf Rügen e.V."
(Kürzel "1. LAV Bergen auf Rügen e.V.")
Er hat seinen Sitz in Bergen auf Rügen.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bergen eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Aufgaben und Zweck
1.


2.



3.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Aufgaben des Vereins sind die Förderung einer sinnvollen, sportlichen
Freizeitbetätigung seiner Mitglieder und die Förderung des Breitensports auf dem
Gebiet der Leichtathletik. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
die Förderung des Kinder- und Jugendsports.
Das Hauptaugenmerk des Vereins richtet sich auf die aktive Kinder- und Jugendarbeit
im Sinne der Jugendpflege. Hierbei steht die Entwicklung von Teamgeist und Kameradschaftsgefühl bei sportlichem Miteinander im Vordergrund. Der sportliche Gedanke soll verbreitet und die generelle und individuelle Ablehnung gegenüber
jeglicher Form von Suchtmitteln gefördert werden. Dieses Konzept soll gerade in Form
von aktiver Freizeitgestaltung auch außerhalb des regulären Übungsbetriebes durch gemeinsame Ausflüge, Freizeiten, Treffen, Trainingslager usw. realisiert werden. Des weiteren soll ein abwechslungsreicher und ansprechender Übungsbetrieb dafür sorgen,
eine regelmäßige Bindung der Kinder und Jugendlichen nach dem
Motto: "Kinder von der Straße holen" zu erzielen.

§ 3
Mitgliedschaft
1.

2.



3.

3.1

3.2
Mitglied kann jeder Bürger werden, der die Ziele und Aufgaben des Vereins
unterstützt.
Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vereinsvorstand eingereicht
werden. Dieser entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder. Eine
Ehrenmitgliedschaft im Verein ist möglich. Sie wird durch den Vorstand entschieden
und bei der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, Tod oder durch Ausschluss.
Der Austritt erfolgt am Ende des Geschäftsjahres und muss bis zum 30. November des gleichen Jahres schriftlich erklärt werden.
Der Ausschluss kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied mit der
Beitragszahlung 3 Monate im Rückstand ist oder ein den Verein schädigendes Verhalten zeigt.

§ 4
Rechte und Pflichten
1.
2.

3.


4.

5.

6.
Das Mitglied übt seine Rechte im Verein aus.
Die Ausübung der Rechte ist davon abhängig, ob die Beitragszahlung für das laufende
Geschäftsjahr nachweislich erfolgte.
Das Stimmrecht natürlicher Personen kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres
ausgeübt werden. Passiv wahlberechtigt sind natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige
Personen mit dem Eintritt der Volljährigkeit.
Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres bis spätestens 31. Januar des laufenden Jahres
zu leisten. Geschieht dies nicht, erlöschen die Rechte der Vereinsmitglieder.
Die Zahlung des Beitrages erfolgt jährlich nach der Beitragsordnung, die durch
Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich außerdem aus dem § 2 Abs. 2.

§ 5
Organe
1.
2.
Mitgliederversammlung
Vorstand

§ 6
Mitgliederversammlung
1.










2.

3.
4.


5.
6.


7.



8.


9.


10.
Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins und behandelt
grundsätzlich Angelegenheiten. Sie ist zuständig für:
  a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
b) Wahl der Revisoren,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) die Genehmigung des Finanzplanes,
e) die Beschlussfassung über ihr vorgelegte Anträge der stimmberechtigten Mitglieder
    sowie des Vorstandes des Vereins,
f) die Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages,
g) erforderliche Ergänzungswahlen,
h) eine mögliche Satzungsänderung.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens vier Wochen vorher schriftlich
und unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins zusammen. Jedes
stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechtes ist in
§ 4 Abs. 3 geregelt.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf
schriftlichen Antrag von mindestens der einfachen Mehrheit (51 %) der stimmberechtigten
Mitglieder einberufen werden.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Bei Satzungsänderungen ist eine dreiviertel Mehrheit der erschienen Mitglieder
erforderlich.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem die gefassten
Beschlüsse festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom
Protokollführer zu unterschreiben.
Gewählt wird grundsätzlich geheim. Gewählt ist, wer der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmgleichheit erfolgt eine Stichwahl. Danach entscheidet
das Los.
Beschlussvorlagen und Anträge gelten bei Stimmengleichheit als abgelehnt.

§ 7
Vorstand
1.
2.





3.
4.

5.
6.



7.
Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen dieser Satzung.
Den Vorstand bilden:
  a) der Präsident,
b) der stellvertretende Präsident,
c) der Schatzmeister,
d) der Verantwortliche für Öffentlichkeitsarbeit und
e) der Verantwortliche für Marketing und Sponsoring.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Im öffentlichen Rechtsverkehr wird der Vorstand durch den Präsidenten und durch den
stellvertretenden Präsidenten vertreten. Jeder ist allein vertretungs-berechtigt.
Der Schatzmeister darf nicht zugleich Präsident oder stellvertretender Präsident sein.
Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der
stimmberechtigten Vorstandsmitglieder erforderlich. Besteht keine Beschlussfähigkeit, kann
innerhalb von vier Wochen eine neue Zusammenkunft durchgeführt werden, die ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist.
Über den Inhalt jeder Sitzung des Vorstandes wird ein Protokoll angefertigt, das vom
Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist und bei der nachfolgenden
Sitzung den Vorstandsmitgliedern übergeben wird.

§ 8
Revisionskommission

Die Revisionskommission wird im Rhythmus von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung
gewählt. Ihr gehören 2 geschäftsfähige Personen an. Diese werden öffentlich und einzeln
gewählt. Ihre Aufgabe ist es, jährlich die Einnahmen und die Ausgaben des Vereins zu
kontrollieren.


§ 9
Der Vorstand des Vereins wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen
Amtsgericht oder vom Finanzamt für erforderlich gehalten werden, selbst mit einfacher
Mehrheit zu beschließen und beim Amtsgericht anzumelden.

§ 10
1.


2.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen
vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen
zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung
des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Diese Satzung wurde am 07.02.2002 von der Gründungsversammlung beschlossen.

 
 
   
 ©1. LAV-Bergen auf Rügen, Bergen 2004
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